Die European Union of Private Higher Education (EUPHE) begrüßt die Schlussanträge des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Diskriminierung der privaten Central European University („Soros-Universität“).
Sollte der EuGH dem Antrag folgen, wird dies weitreichende Folgen über Ungarn hinaus für private Universitäten auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten haben.
In den Ausführungen des Generalanwalts heißt es, dass die EU-Mitgliedsstaaten in ihren Hochschulgesetzen die folgenden Rechte privater Universitäten beachten müssen und dass die EU-Kommission verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass diese Rechte respektiert werden:
1. Die Errichtung und der Betrieb von Privatuniversitäten als Ausdruck des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 14 (3) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss in allen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Artikel 14 (3) garantiert auch die Existenz von Privatuniversitäten neben den öffentlichen Universitäten sowie die Vielfalt und den Pluralismus im Hochschulwesen.
2. Die unternehmerische Freiheit, private Hochschulen zu gründen und zu betreiben, ist gemäß Artikel 16 der EU-Charta in allen EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass auch die „unternehmerische Seite und die kommerziellen Aspekte der Gründung und des Betriebs der Universität geschützt werden“ und dass die Mitgliedsstaaten an der Zulassung, Aufsicht und Akkreditierung von privaten Universitäten festhalten müssen.
3. Für die Gründung und den Betrieb von privaten Hochschulen in der EU gilt das GATS (General Agreement on Trade in Services der WTO). Demnach dürfen die EU-Mitgliedstaaten private Hochschulen aus anderen Ländern bei der Zulassung und Aufsicht nicht diskriminieren.
Die hochschulrechtlichen Anforderungen für die Zulassung und den Betrieb von privaten Hochschulen müssen verhältnismäßig sein.
4. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie gilt für die Errichtung und den Betrieb von privaten Hochschulen in der EU. Nach Artikel 16 dieser Richtlinie dürfen die Hochschulgesetze der Mitgliedstaaten keine unverhältnismäßigen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Privatuniversitäten stellen.
5. Die EU-Kommission kann auf die Verletzung der Rechte der Privatuniversitäten nach dem GATS hingewiesen werden, da sie für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen in den EU-Mitgliedstaaten zuständig ist.
Die Schlussanträge des Generalanwalts entsprechen weitgehend den Forderungen der EUPHEs an die EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gewährleistung der Bildungsvielfalt sowie der verhältnismäßigen Anforderungen an die Zulassung, den Betrieb und die Akkreditierung von Privatuniversitäten. Folgt der EuGH den Anträgen des Generalanwalts, wird dies die Rechte und die Position der privaten Hochschulen in Europa deutlich stärken.
Brüssel, 06.03.2020