Erneut hat der EuGH eine wichtige Entscheidung zugunsten der nichtstaatlichen Hochschulen getroffen.
Das lettische Verfassungsgericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die nationalen Rechtsvorschriften, die von den Hochschuleinrichtungen verlangen, Kurse nur in der offiziellen Landessprache anzubieten, mit dem EU-Recht vereinbar sind oder diskriminierend sein könnten.
Hier sind die wichtigsten Urteile der Entscheidung, die auch in anderen Fällen von nichtstaatlichen Hochschulen relevant werden können:
- Soweit nationale Rechtsvorschriften auf nichtstaatliche, im Wesentlichen privat finanzierte Hochschulen anwendbar sind, müssen die angefochtenen Bestimmungen mit den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr in Einklang stehen.
- Lehrveranstaltungen privater Hochschuleinrichtungen können (und werden häufig) gegen Entgelt angeboten und stellen somit „Dienstleistungen“ im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie dar. Sie sind auch nicht in der Liste der Dienstleistungen aufgeführt, die nach Artikel 2 Absatz 2 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind.
- Führt eine nationale Regelung eine Beschränkung der durch Art. 49 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit ein, so ist jede Maßnahme, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht, als Beschränkung dieser Freiheit anzusehen.
Im vorliegenden Fall erschweren die angefochtenen Bestimmungen bestimmten im Ausland ansässigen Hochschuleinrichtungen die Verlegung ihres Standorts nach Lettland oder die Eröffnung einer anderen Niederlassung in Lettland. Wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zutreffend ausführen, können viele ausländische Hochschuleinrichtungen einen Teil ihres Verwaltungs- und Lehrpersonals nicht in Lettland einsetzen, da die Lehrveranstaltungen (fast ausschließlich) in lettischer Sprache durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus werden ausländische Hochschuleinrichtungen daran gehindert, ein breiter gefächertes und wettbewerbsfähigeres Angebot an Dienstleistungen, wie z. B. Kurse in anderen Sprachen, anzubieten, obwohl es dafür eine erhebliche Nachfrage gibt.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen komme ich zu dem Schluss, dass die angefochtenen Bestimmungen, soweit sie die Ausübung der Niederlassungsfreiheit für die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Hochschuleinrichtungen erschweren und weniger attraktiv machen, eine Beschränkung nach Art. 49 AEUV darstellen.
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